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Allgemeine Projektvertragsbedingungen (APB) / Stand: Juli 04

Cedar Ing.-Büro Prof. Dipl.-Ing. Prof. Martin Schober, Breite Straße 127, D-76135 Karlsruhe

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Projektvertragsbedingungen (APB) gelten bei Projektdienstleistungen, Auftragssoftware und Softwareanpassungen. Die APBs gelten auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Cedar sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§ 2 Leistungserbringung
2.1 Grundlage für die zu erbringende Leistung ist eine von Cedar akzeptierte Bestellung. Die genaue Leistungbeschreibung ist in einem Pflichtenheft zu dokumentieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Gewährleistungsfrist auf Funktionalität entsprechend Pflichtenheft ist auf 12 Monate nach Abnahme beschränkt. Cedar steht bei Bedarf zur Erstellung des Pflichtenheftes zur Verfügung. Der Aufwand wird nach den gültigen Cedar-Preisen berechnet.
§ 3 Auftragssoftware und Urheberrechte
3.1 Mit dem Begriff Auftragssoftware (nachfolgend nur „Software“ genannt) sind die Anwendungssoftware, dazugehörige Beschreibungen und Dokumentationen in jeglicher Form und Format, sowie dazugehörige Medien gemeint. Bei Software ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleisung ist daher Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme in der Auftragsbestätigung von Cedar gelten die Angaben in der Programmdokumentation und sonstigen Programmbeschreibungen nicht als Beschaffenheitsgarantie.
3.2 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an den im Rahmen des Projektvertrages durchgeführten Änderungen, Modifikationen und auftraggeberspezifischen Anpassungen - auch soweit sie in Zusammenarbeit mit oder auf Anregung des Auftraggebers entstanden sind - stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich Cedar zu.
3.3 Die Lieferung der Software erfolgt in maschinenlesbarer Form (kein Quelltext). Mangels anderer Vereinbarung wird die Software vom Auftraggeber selbst installiert und eingeführt. Die Installation und Einweisung kann vom Auftraggeber als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden.
3.4 Der Auftraggeber erhält mangels anderweitiger Vereinbarung ein nicht ausschließliches Recht an der Software. Die Einräumung ausschließlicher Rechte an individuellen auftraggeberspezifischen Anpassungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Die Software darf nur an dem im Lizenzschein/Projektvertrag angegebenen Standort und nur für betriebseigene Zwecke eingesetzt werden. Eine Anwendung durch Dritte, die nicht dem Unternehmen angehören, ist untersagt. Ein Standortwechsel bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cedar, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Auftraggeber wird auf Verlangen schriftlich versichern, daß er am alten Standort keine Kopien der Software zurückbehalten hat.
3.6 Die Programme dürfen nur gemäß Lizenzschein/Projektvertrag genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung ist nur zu Sicherungszwecken (auch durch Plattenspiegelung und Plattenduplexing) zulässig. Sicherungskopien sind - soweit technisch möglich - als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
3.7 Alle anderen Nutzungsarten und Nutzungsmöglichkeiten der Software sind untersagt, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software.
3.8 Der Auftraggeber ist zur Dekompilierung der Software nur dann berechtigt, wenn er die Interoperabilität der Software mit unabhängiger Soft- oder Hardware herstellen will und Cedar ihm auf schriftliche Anfrage nicht binnen angemessener Frist die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
3.9 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes.
3.10 Der Auftraggeber ist berechtigt die Dokumentation für den betriebsinternen Gebrauch auszudrucken. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung ist untersagt.
3.11 Die Software darf nur mit schriftlicher Erlaubnis von Cedar an Dritte oder Zweigstellen des Auftraggebers unter Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergegeben werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe eine schriftliche Verpflichtung des Dritten vorlegt, die vertraglichen Bestimmungen von Cedar zu akzeptieren. Im übrigen kann Cedar die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein Splitting der Nutzungsrechte gemäß Lizenzschein/Projektvertrag ist nicht gestattet. Der Auftraggeber wird Cedar nach der Übertragung schriftlich versichern, daß er nicht mehr im Besitz der Software oder von Kopien hiervon ist.
3.12 Eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit bedarf gesonderter vertraglicher Vereinbarung.
3.13 Cedar ist berechtigt, mittels eines Lizenzmanagers jederzeit den Nutzungsumfang (Concurrent-User, Arbeitsplätze, genutzte Module) zu überprüfen. Stellt Cedar fest, daß der Auftraggeber die Software über den vereinbarten Umfang hinaus nutzt, hat Cedar das Recht, die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung für den tatsächlichen Nutzungsumfang in Rechnung zu stellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
3.14 Cedar kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund (z. B. Zahlungsverzug oder -unfähigkeit des Auftraggebers, erheblicher Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen oder gegen die Geheimhaltungsvorschriften trotz schriftlicher Abmahnung mit Widerrufsandrohung) widerrufen. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnisse hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat Cedar ge­gen­über die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
3.15 Darstellungen in Testprogrammen, Produktbeschreibungen und ähnlichem sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von Cedar.
§ 4 Customizing
4.1 Cedar führt die auftraggeberspezifischen Anpassungen/Customizing gemäß Pflichtenheft zum Projektvertrag durch.
4.2 Will der Auftraggeber selbst das Customizing der Software ausführen oder z. B. nach Beendigung des Projektvertrages weiterführen, so stellt ihm Cedar gegen Vergütung entsprechende Softwaretools zur Verfügung und gibt Richtlinien für die Benutzung dieser Tools vor. Die Benutzung dieser Tools erfolgt jedoch auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Cedar kann nur für die Fehlerfreiheit der Tools selbst die Gewährleistung und Haftung übernehmen.
4.3 Wenn nicht im (gesondert abzuschließenden) Softwarepflegevertrag ausdrücklich anders vereinbart, erbringt Cedar hinsichtlich der auftraggeberspezifischen Anpassungen sowohl des Auftraggebers als auch von Cedar keine Pflegeleistungen. Der Auftraggeber erhält im Rahmen der Pflege stets nur Standard-Updates und ist für die Sicherung und Migration aller auftraggeberspezifischen Anpassungen selbst verantwortlich. Cedar wird den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand bei Bedarf unterstützen.
4.4 Für die Rechte des Auftraggebers an den auftraggeberspezifischen Anpassungen sind die Vereinbarungen im Projektvertrages in Verbindung mit diesen APBs maßgebend.
§ 5 Änderungen und Erweiterungen
5.1 Der Auftraggeber wird Cedar schriftlich über Änderungs- u. Erweiterungswünsche während der Projektdauer informieren. Cedar kann die Ausführung verweigern, so lange ihre anderen Projekte dies erfordern oder wenn die Änderungen und Erweiterungen von Cedar nicht durchführbar sind.
5.2 Cedar wird dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine Aufstellung über eine notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs und - bei Festpreisprojekten - über die dadurch anfallende zusätzliche Vergütung geben. Widerspricht der Auftraggeber der von Cedar übergebenen Aufstellung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so wird sie verbindlicher Vertragsbestandteil. Widerspricht der Auftraggeber, so bleibt der übrige Vertrag davon unberührt. Cedar ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die zusätzlichen Wünsche des Auftraggebers auszuführen.
§ 6 Projektleiter
  Die im Projektvertrag benannten Projektleiter und Stellvertreter sind die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragspartner und zu allen Entscheidungen befugt, die nicht die Grundlagen des Vertrages betreffen. Bei einem Austausch der benannten Personen ist der jeweils andere Vertragspartner hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Subunternehmer
  Cedar ist berechtigt, Subunternehmer für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen einzusetzen.
§ 8 Projektbesprechungen und Protokolle
8.1 Nach Abschluß einzelner im Terminplan genannter Projektphasen (Milestones) - mindestens jedoch einmal im Monat - werden Projektbesprechungen durchgeführt. Die Projektleiter oder ihre Stellvertreter - nach Möglichkeit sowohl Projektleiter als auch Stellvertreter - haben daran teilzunehmen, sowie auf Anforderung weitere Mitarbeiter der Vertragsparteien, sofern dies für die in den Projektbesprechungen erörterten Punkte zweckdienlich ist. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien jederzeit die Durchführung von Projektbesprechungen verlangen, wenn dies für die Projektdurchführung förderlich erscheint.
§ 9 Abnahme
9.1 Cedar hat dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die zu erbringenden Leistungen erbracht sind und die Abnahme durchgeführt werden kann.
9.2 Mangels anderer Vereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme die Abnahme durchzuführen. Wird innerhalb dieser Zeit keine Beanstandung gemeldet, gilt die Software als abgenommen. Die Abnahme ist in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgestellte Mängel sind zu protokollieren und von Cedar innherhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen. Unwesentliche, nicht wesentlich betriebsbehindernde Mängel oder Mängel für die eine zumutbare Umgehungslösung besteht, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wird die Abnahme verweigert, so verlängert sich der Termin der Abnahme um 2 Wochen, gerechnet vom Termin der Nachbesserung.
9.3 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber seine Billigung der Lieferungen und Leistungen auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Inbetriebnahme der Software in den Produktivbetrieb, etc.
§ 10 Teilabnahmen
10.1 Cedar hat Anspruch auf Teilabnahmen in sich abgeschlossener Teile des Systems. Werden die abgenommenen Projektteile selbständig produktiv genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Projektteile mit der Teilabnahme zu laufen. Im übrigen, sowie für Funktionen, die erst bei Fertigstellung des Gesamtsystems geprüft werden können, und für Fehler im Zusammenwirken des Systems, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Schlußabnahme des Gesamtsystems.
§ 11 Rechte Dritter
11.1 Cedar stellt dem Auftraggeber die Software frei von Rechten Dritter zur Ver­fügung, die die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieses Vertra­ges behin­dern oder ausschließen. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber Cedar unverzüglich schriftlich. Cedar wird für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Cedar kann auch die betroffenen Lieferungen und Leistun­gen ge­gen gleich­wertige austauschen.
§ 12 Kündigung des Vertrages
12.1 Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich; sie bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe sind unter anderem:
  • unbehebbare, wesentliche Mängel während der Projektdauer, die die weitere Durchführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar machen;
  • Zahlungsverzug des Auftraggebers um mehr als 12 Wochen;
  • Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Mahnung mit Fristsetzung;
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
12.2 Die Kündigung ist unter Angabe des Kündigungsgrundes schriftlich anzudrohen und dem Vertragspartner ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der Vertrags­störung zu setzen, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
12.3 Kündigt Cedar aus wichtigem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund oder stimmt Cedar einer un­berechtigten Kündigung des Auf­tragge­bers zu, so ist Cedar berechtigt, den Teil der Vergütung, der den bishe­rigen Leistungen entspricht zuzüglich 50 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, in Rechnung stellen.
§ 13 Sonstiges
13.1 Abweichende Vereinbarungen und Abreden müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.