| § 1 |
Geltungsbereich |
| 1.1 |
Die Allgemeinen Projektvertragsbedingungen (APB) gelten
bei Projektdienstleistungen, Auftragssoftware und Softwareanpassungen.
Die APBs gelten auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen
später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich
erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
des Kunden gelten nur, wenn Cedar sie ausdrücklich schriftlich
anerkennt. |
| § 2 |
Leistungserbringung |
| 2.1 |
Grundlage für die zu erbringende Leistung ist eine
von Cedar akzeptierte Bestellung. Die genaue Leistungbeschreibung
ist in einem Pflichtenheft zu dokumentieren und von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Gewährleistungsfrist
auf Funktionalität entsprechend Pflichtenheft ist auf
12 Monate nach Abnahme beschränkt. Cedar steht bei Bedarf
zur Erstellung des Pflichtenheftes zur Verfügung. Der
Aufwand wird nach den gültigen Cedar-Preisen berechnet. |
| § 3 |
Auftragssoftware und Urheberrechte |
| 3.1 |
Mit dem Begriff Auftragssoftware (nachfolgend nur „Software“ genannt)
sind die Anwendungssoftware, dazugehörige Beschreibungen
und Dokumentationen in jeglicher Form und Format, sowie dazugehörige
Medien gemeint. Bei Software ist es nach dem Stand der Technik
nicht möglich, jegliche Fehler der Software unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der
Gewährleisung ist daher Software, die grundsätzlich
den in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben
entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen
Garantieübernahme in der Auftragsbestätigung von
Cedar gelten die Angaben in der Programmdokumentation und
sonstigen Programmbeschreibungen nicht als Beschaffenheitsgarantie. |
| 3.2 |
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle
Rechte an der Software sowie an den im Rahmen des Projektvertrages
durchgeführten Änderungen, Modifikationen und auftraggeberspezifischen
Anpassungen - auch soweit sie in Zusammenarbeit mit oder
auf Anregung des Auftraggebers entstanden sind - stehen im
Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich
Cedar zu. |
| 3.3 |
Die Lieferung der Software erfolgt in maschinenlesbarer
Form (kein Quelltext). Mangels anderer Vereinbarung wird
die Software vom Auftraggeber selbst installiert und eingeführt.
Die Installation und Einweisung kann vom Auftraggeber als
Dienstleistung in Auftrag gegeben werden. |
| 3.4 |
Der Auftraggeber erhält mangels anderweitiger Vereinbarung
ein nicht ausschließliches Recht an der Software. Die
Einräumung ausschließlicher Rechte an individuellen
auftraggeberspezifischen Anpassungen bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. |
| 3.5 |
Die Software darf nur an dem im Lizenzschein/Projektvertrag
angegebenen Standort und nur für betriebseigene Zwecke
eingesetzt werden. Eine Anwendung durch Dritte, die nicht
dem Unternehmen angehören, ist untersagt. Ein Standortwechsel
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cedar,
die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Auftraggeber
wird auf Verlangen schriftlich versichern, daß er am
alten Standort keine Kopien der Software zurückbehalten
hat. |
| 3.6 |
Die Programme dürfen nur gemäß Lizenzschein/Projektvertrag
genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung
ist nur zu Sicherungszwecken (auch durch Plattenspiegelung
und Plattenduplexing) zulässig. Sicherungskopien sind
- soweit technisch möglich - als solche zu kennzeichnen
und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers
zu versehen. |
| 3.7 |
Alle anderen Nutzungsarten und Nutzungsmöglichkeiten
der Software sind untersagt, insbesondere die Übersetzung,
die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
der Software. |
| 3.8 |
Der Auftraggeber ist zur Dekompilierung der Software nur
dann berechtigt, wenn er die Interoperabilität der Software
mit unabhängiger Soft- oder Hardware herstellen will
und Cedar ihm auf schriftliche Anfrage nicht binnen angemessener
Frist die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. |
| 3.9 |
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der
Quellcodes. |
| 3.10 |
Der Auftraggeber ist berechtigt die Dokumentation für
den betriebsinternen Gebrauch auszudrucken. Eine darüberhinausgehende
Vervielfältigung ist untersagt. |
| 3.11 |
Die Software darf nur mit schriftlicher Erlaubnis von Cedar
an Dritte oder Zweigstellen des Auftraggebers unter Aufgabe
der eigenen Rechtsposition weitergegeben werden. Die Erlaubnis
wird nur erteilt, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe
eine schriftliche Verpflichtung des Dritten vorlegt, die
vertraglichen Bestimmungen von Cedar zu akzeptieren. Im übrigen
kann Cedar die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern.
Ein Splitting der Nutzungsrechte gemäß Lizenzschein/Projektvertrag
ist nicht gestattet. Der Auftraggeber wird Cedar nach der Übertragung
schriftlich versichern, daß er nicht mehr im Besitz
der Software oder von Kopien hiervon ist. |
| 3.12 |
Eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit bedarf gesonderter
vertraglicher Vereinbarung. |
| 3.13 |
Cedar ist berechtigt, mittels eines Lizenzmanagers jederzeit
den Nutzungsumfang (Concurrent-User, Arbeitsplätze,
genutzte Module) zu überprüfen. Stellt Cedar fest,
daß der Auftraggeber die Software über den vereinbarten
Umfang hinaus nutzt, hat Cedar das Recht, die Differenz zwischen
der gezahlten Vergütung und der Vergütung für
den tatsächlichen Nutzungsumfang in Rechnung zu stellen.
Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. |
| 3.14 |
Cedar kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund (z.
B. Zahlungsverzug oder -unfähigkeit des Auftraggebers,
erheblicher Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen
oder gegen die Geheimhaltungsvorschriften trotz schriftlicher
Abmahnung mit Widerrufsandrohung) widerrufen. Bei Widerruf
der Nutzungsbefugnisse hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände
und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen.
Er hat Cedar gegenüber die Herausgabe und
Löschung schriftlich zu versichern. |
| 3.15 |
Darstellungen in Testprogrammen, Produktbeschreibungen
und ähnlichem sind keine Eigenschaftszusicherungen.
Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen
und schriftlichen Bestätigung von Cedar. |
| § 4 |
Customizing |
| 4.1 |
Cedar führt die auftraggeberspezifischen Anpassungen/Customizing
gemäß Pflichtenheft zum Projektvertrag durch. |
| 4.2 |
Will der Auftraggeber selbst das Customizing der Software
ausführen oder z. B. nach Beendigung des Projektvertrages
weiterführen, so stellt ihm Cedar gegen Vergütung
entsprechende Softwaretools zur Verfügung und gibt Richtlinien
für die Benutzung dieser Tools vor. Die Benutzung dieser
Tools erfolgt jedoch auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
Cedar kann nur für die Fehlerfreiheit der Tools selbst
die Gewährleistung und Haftung übernehmen. |
| 4.3 |
Wenn nicht im (gesondert abzuschließenden) Softwarepflegevertrag
ausdrücklich anders vereinbart, erbringt Cedar hinsichtlich
der auftraggeberspezifischen Anpassungen sowohl des Auftraggebers
als auch von Cedar keine Pflegeleistungen. Der Auftraggeber
erhält im Rahmen der Pflege stets nur Standard-Updates
und ist für die Sicherung und Migration aller auftraggeberspezifischen
Anpassungen selbst verantwortlich. Cedar wird den Auftraggeber
gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand bei Bedarf unterstützen. |
| 4.4 |
Für die Rechte des Auftraggebers an den auftraggeberspezifischen
Anpassungen sind die Vereinbarungen im Projektvertrages in
Verbindung mit diesen APBs maßgebend. |
| § 5 |
Änderungen und Erweiterungen |
| 5.1 |
Der Auftraggeber wird Cedar schriftlich über Änderungs-
u. Erweiterungswünsche während der Projektdauer
informieren. Cedar kann die Ausführung verweigern, so
lange ihre anderen Projekte dies erfordern oder wenn die Änderungen
und Erweiterungen von Cedar nicht durchführbar sind. |
| 5.2 |
Cedar wird dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne eine Aufstellung über eine notwendige Änderung
des terminlichen Ablaufs und - bei Festpreisprojekten - über
die dadurch anfallende zusätzliche Vergütung geben.
Widerspricht der Auftraggeber der von Cedar übergebenen
Aufstellung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so wird sie
verbindlicher Vertragsbestandteil. Widerspricht der Auftraggeber,
so bleibt der übrige Vertrag davon unberührt. Cedar
ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die zusätzlichen
Wünsche des Auftraggebers auszuführen. |
| § 6 |
Projektleiter |
| |
Die im Projektvertrag benannten Projektleiter und Stellvertreter
sind die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragspartner und
zu allen Entscheidungen befugt, die nicht die Grundlagen
des Vertrages betreffen. Bei einem Austausch der benannten
Personen ist der jeweils andere Vertragspartner hiervon schriftlich
in Kenntnis zu setzen. |
| § 7 |
Subunternehmer |
| |
Cedar ist berechtigt, Subunternehmer für die Erbringung
der vertraglich geschuldeten Leistungen einzusetzen. |
| § 8 |
Projektbesprechungen und Protokolle |
| 8.1 |
Nach Abschluß einzelner im Terminplan genannter Projektphasen
(Milestones) - mindestens jedoch einmal im Monat - werden
Projektbesprechungen durchgeführt. Die Projektleiter
oder ihre Stellvertreter - nach Möglichkeit sowohl Projektleiter
als auch Stellvertreter - haben daran teilzunehmen, sowie
auf Anforderung weitere Mitarbeiter der Vertragsparteien,
sofern dies für die in den Projektbesprechungen erörterten
Punkte zweckdienlich ist. Darüber hinaus können
beide Vertragsparteien jederzeit die Durchführung von
Projektbesprechungen verlangen, wenn dies für die Projektdurchführung
förderlich erscheint. |
| § 9 |
Abnahme |
| 9.1 |
Cedar hat dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die zu erbringenden
Leistungen erbracht sind und die Abnahme durchgeführt
werden kann. |
| 9.2 |
Mangels anderer Vereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet,
innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme die Abnahme durchzuführen.
Wird innerhalb dieser Zeit keine Beanstandung gemeldet, gilt
die Software als abgenommen. Die Abnahme ist in einem Abnahmeprotokoll
festzuhalten. Festgestellte Mängel sind zu protokollieren
und von Cedar innherhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen.
Unwesentliche, nicht wesentlich betriebsbehindernde Mängel
oder Mängel für die eine zumutbare Umgehungslösung
besteht, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Wird die Abnahme verweigert, so verlängert sich der
Termin der Abnahme um 2 Wochen, gerechnet vom Termin der
Nachbesserung. |
| 9.3 |
Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber
seine Billigung der Lieferungen und Leistungen auf andere
Weise ausdrückt, z. B. durch Inbetriebnahme der Software
in den Produktivbetrieb, etc. |
| § 10 |
Teilabnahmen |
| 10.1 |
Cedar hat Anspruch auf Teilabnahmen in sich abgeschlossener
Teile des Systems. Werden die abgenommenen Projektteile selbständig
produktiv genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist
für diese Projektteile mit der Teilabnahme zu laufen.
Im übrigen, sowie für Funktionen, die erst bei
Fertigstellung des Gesamtsystems geprüft werden können,
und für Fehler im Zusammenwirken des Systems, beginnt
die Gewährleistungsfrist mit der Schlußabnahme
des Gesamtsystems. |
| § 11 |
Rechte Dritter |
| 11.1 |
Cedar stellt dem Auftraggeber die Software frei von Rechten
Dritter zur Verfügung, die die Benutzung durch
den Auftraggeber nach den Regeln dieses Vertrages behindern
oder ausschließen. Falls Dritte Schutzrechte gegen
den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber
Cedar unverzüglich schriftlich. Cedar wird für
den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen.
Cedar kann auch die betroffenen Lieferungen und Leistungen
gegen gleichwertige austauschen. |
| § 12 |
Kündigung des Vertrages |
| 12.1 |
Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem
Grund möglich; sie bedarf der Schriftform. Wichtige
Gründe sind unter anderem:
- unbehebbare, wesentliche Mängel während der Projektdauer,
die die weitere Durchführung des Vertrages für den Auftraggeber
unzumutbar machen;
- Zahlungsverzug des Auftraggebers um mehr als 12 Wochen;
- Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Mahnung mit Fristsetzung;
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung mangels
Masse.
|
| 12.2 |
Die Kündigung ist unter Angabe des Kündigungsgrundes
schriftlich anzudrohen und dem Vertragspartner ist eine angemessene
Frist zur Beseitigung der Vertragsstörung zu setzen,
soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. |
| 12.3 |
Kündigt Cedar aus wichtigem vom Auftraggeber zu vertretenden
Grund oder stimmt Cedar einer unberechtigten Kündigung
des Auftraggebers zu, so ist Cedar berechtigt,
den Teil der Vergütung, der den bisherigen Leistungen
entspricht zuzüglich 50 % der Vergütung für
die noch nicht erbrachten Leistungen, in Rechnung stellen. |
| § 13 |
Sonstiges |
| 13.1 |
Abweichende Vereinbarungen und Abreden müssen als
solche gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. |